1. Angebot und Abschluss
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen soweit nicht anderslautend vereinbart, ausschließlich auf Grund unserer jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten, auch ohne unseren Widerspruch nicht. Aufträge gelten erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen.
Bei nicht besonders erteilter Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als solche.
2. Preis
(a) Unsere Preise sind unverbindlich. Preisangaben verstehen sich ab Lager und ohne Verpackung zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Bei Anbruchmengen behalten wir uns die Lieferung von Originalpaketen oder die Berechnung von Mindestmengenzuschlag vor. Aufträge mit Warenwert unter € 50,-- können nicht ausgeführt werden.
(b) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen durch Materialpreissteigerungen, höhere Preise unserer Zulieferungs-Betriebe oder Währungsschwankungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises , so hat der Kunde ein Kündigungsrecht.
3. Lieferung
(a) Die Lieferung beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Unternehmen verlassen hat oder unsere Versendungsbereitschaft mitgeteilt worden ist.
(b) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
(c) Lieferungshindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Materialmangel oder Fälle höherer Gewalt, berechtigen uns, die Lieferzeiten um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Dies gilt auch, wenn die Fälle bei Unterlieferanten eintreten.
(d) Mengenabweichungen mit +/- 10 % bleiben vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig.
(e) Der Kunde ist berechtigt, wegen eines Lieferverzuges, der infolge unseres eigenen Verschuldens eintritt, unter Ausschluss weitgehender Ansprüche eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der ½ v. H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte der Gesamtlieferung, die infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig benutzt werden konnte.
(f) Weitergehende Schadensansprüche wegen Verzuges werden ausdrücklich ausgeschlossen.
4.Verpackung
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
5. Gefahrenübergang
Sobald die Sendung unsrer Haus bzw. das unseres Beauftragten verlassen hat, geht die Gefahr bei allen Versandarten auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Kunden Kann die Sendung versichert werden.
6. Gewährleistung/Schadensersatz
(a)Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre ab Lieferung. Voraussetzung ist sachgerechte und fehlerfreie Montage und Bedienung.
(b) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Beanstandungen und Einwendungen aller Art sind nur rechtswirksam, wenn sie innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich bei uns eingegangen sind.
(c) Die Gewährleistungsansprüche beschränken sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder Minderung. Sind wir zur Ersatzlieferung nicht in der Lage oder schlägt diese fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
(d) Wird eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von höchstens 50 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt; weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Schaden auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht.
Gegenüber dem in § 24 AGBG genannten Personenkreis halten wir dagegen im Fall fahrlässiger Pflichtverletzungen nur, soweit es um wesentliche Rechtsgüter oder versicherbare Schäden geht; ferner ist im Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schadens für atypische oder bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Schäden der Anspruch ebenfalls auf 50 % des Schadensbetrages begrenzt.
(e) Dichtungen und Rückholfedern unserer Schlauchtrommeln sind Verschleiß- teile und im Normalfall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Bei eindeutigen Mängeln an Neuteilen oder kurzfristigem, normalem Einsatz ist der Käufer verpflichtet uns über den Tatbestand zu informieren. Wir entscheiden dann, wer und in welchem Umfang Mängel beseitigt und Kosten übernimmt. Rechnungen ohne vorherige Information an uns akzeptieren wir nicht.
In jedem fall ausgeschlossen ist die Haftung für Mangelfolgeschäden, die durch die mangelhafte Sache verursacht werden.
(f) Der Haftungsausschuss gilt nicht für zugesicherte Eigenschaften oder dafür, dass die gelieferte Ware für bestimmte Zwecke des Kunden geeignet ist, sofern diese Zusicherungen ausdrücklich schriftlich erfolgt sind.
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7. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug zahlbar oder innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder nach Vereinbarung. Der Kaufpreis ist sofort fällig, wenn der Käufer uns gegenüber wegen anderer Forderungen in Zahlungsverzug kommt oder wenn die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Konkurs; gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, Wechselprotest, Klagen etc. bekannt wird. Wechsel oder Scheck werden unter Vorbehalt ihrer ordnungsgemäßen Einlösung angenommen, solche auf Nebenplätzen oder Ausland ohne Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung oder Beibringung eines Protests. Diskontspesen sind sofort nach Erhalt unserer Belastung in bar zu bezahlen. Verzugszinsen müssen nach Überschreiten des Zahlungszieles von 30 Tagen nach Rechnungs-Datum in Höhe der üblichen Bankzinsen vergütet werden, ohne dass eine besondere Mahnung erfolgt ist. Etwaige Streitigkeiten entbinden nicht von der pünktlichen Zahlung, sondern werden erst nach Klarstellung berücksichtigt
8. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesem Fall steht auch dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherheit unserer Saldoforderung. Der Vorbehaltskäufer darf unserer Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten und nur solange er nicht im Zahlungsverzug ist.
Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden oder entsteht durch Be- oder Verarbeitung mit anderen Stoffen eine neue Sache, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen darin enthaltenen oder verarbeiteten Waren oder Bestandteile auf uns übergeht und dass diese Güter für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt werden. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder sonstiger Verwertung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Verwertung in Höhe des Rechnungswertes der von uns stammenden Ware zuzüglich 20 % an uns samt allen Nebenrechten abgetreten wird. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Kunden hiermit an.
Der Vorbehaltskäufer ist berechtigt, uns abgetretene Forderungen bis zu unserem jederzeit aus wichtigem Grund zulässigen Widerspruch einzuziehen. Auf Verlangen ist der Vorbehaltskäufer verpflichtet, den Drittschuldner entsprechend zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu verschaffen.
Das vorbehaltene Eigentum und die vereinbarte Vorausabtretung der Kaufpreisforderung gelten bis zur Befriedigung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Käufer darf die Ware nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherung übereignen, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware (zum Beispiel Pfändung) hat unserer Käufer unverzüglich mitzuteilen.
Die Kosten einer Abwehr der Eingriffe Dritter gehen zulasten des Käufers.
10. Ersatzlieferung
Ersatzlieferung und Gutschrift kann erst nach einwandfreier Feststellung
Der Ersatzpflicht durch unsere genaue Untersuchung im Werk geleistet werden. Zu diesem Zweck sind beanstandete Waren ohne Kosten für uns einzusenden. In dringenden Bedarffällen wird Ersatz zum jeweiligen Tagespreis geliefert und nach Feststellung der Ersatzpflicht Gutschrift erteilt.
11. Schadenersatz bei Nichterfüllung des Vertrags
Im Falle der Nichterfüllung des Vertrags sind wir berechtigt, 20 % der Auftragssumme als Schadensersatz ohne Nachweis zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt uns vorbehalten.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist St. Johann - Würtingen, Reutlingen ist Gerichtstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
13.Rechtswirksamkeit
Wenn eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nichtig ist, soll das gelten, was zulässig ist und der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird davon nicht beeinträchtigt. Abweichende Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.
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